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    Austrittsgrund
    Neutral

    „verlässt uns auf eigenen Wunsch"

    Neutrale Austrittsformulierung – sagt nur, dass die Kündigung von der arbeitnehmenden Person ausging.

    Die Formulierung gehört im Schweizer Arbeitszeugnis zum Abschnitt Schlussformel und Austrittsgrund. Wie sie sich zu den übrigen Codes verhält, zeigt das Glossar der Zeugnissprache; wie ein sauber aufgebautes Dokument aussieht, sehen Sie in der vorlage arbeitsbestätigung. Eng verwandt sind „wir bedauern den Weggang, danken für die Mitarbeit und wünschen alles Gute", „das Arbeitsverhältnis endet im besten Einvernehmen", „wir danken für die Mitarbeit und wünschen alles Gute" und „stets zu unserer vollsten Zufriedenheit".

    Klartext-Bedeutung

    Diese Formulierung ist neutral und üblich. Wichtig ist, was danach kommt: Eine starke Schlussformel («wir bedauern den Weggang …») macht aus dieser neutralen Aussage ein gutes Zeugnis. Fehlt sie, wirkt die Aussage distanziert.

    Beispielsatz im Zeugnis

    „Frau Muster verlässt uns auf eigenen Wunsch, um sich einer neuen beruflichen Heraus­forderung zu stellen."

    Was bedeutet das konkret für Ihre Karriere?

    Die Formulierung «auf eigenen Wunsch» ist im Bewerbungs­markt positiv – sie zeigt, dass die Initiative von Ihnen ausging. Achten Sie darauf, dass kein impliziter Negativ­ton mitschwingt («verlässt uns nach langer Zusammenarbeit überraschend»).

    Verhandlungs-Tipp nach OR Art. 330a

    Ergänzen Sie idealerweise den Grund («um sich beruflich weiter­zuentwickeln», «um eine neue Herausforderung anzunehmen»). Das nimmt jeder Spekulation den Wind aus den Segeln.

    Wie das Korrekturschreiben konkret aufgebaut ist, steht im Ratgeber Korrektur verlangen, der rechtliche Rahmen dazu unter Art. 330a OR.

    Bessere Formulierung

    Im Zeugnis steht

    „verlässt uns auf eigenen Wunsch"

    Verlangen Sie

    „verlässt uns auf eigenen Wunsch, um sich beruflich weiter­zuentwickeln"

    Häufige Fragen zu „verlässt uns auf eigenen Wunsch"

    Austrittsgrund: was hineingehört – und was nicht

    Der Austrittsgrund ist im Schweizer Arbeitszeugnis kein Pflichtbestandteil. Er darf genannt werden, wenn er wahr ist und die Gesamtbeurteilung nicht verfälscht. Auf Wunsch der arbeitnehmenden Person kann er auch weggelassen werden – ausser der Weggang hängt untrennbar mit einer Pflichtverletzung zusammen, die für künftige Arbeitgeber wesentlich ist.

    In der Praxis ist die häufigste Streitfrage die Kündigung durch den Arbeitgeber. Ein Zeugnis muss diese nicht ausdrücklich benennen, darf sie aber auch nicht verschleiern, wenn sie relevant ist. Neutrale Formulierungen wie «Das Arbeitsverhältnis endete am 30. Juni 2026» sind zulässig und in der Schweiz weit verbreitet.

    Vorsicht bei Reorganisationen: «Die Stelle wurde im Rahmen einer Restrukturierung aufgehoben» ist für die Bewerbung meist vorteilhaft, weil sie den Weggang eindeutig entpersonalisiert. Wenn dieser Grund zutrifft, lohnt es sich fast immer, ihn ausdrücklich ins Zeugnis aufnehmen zu lassen.

    • Kein Zwang zur Nennung des Austrittsgrunds – aber auch kein Recht auf Falschangaben.
    • «Auf eigenen Wunsch» nur, wenn es stimmt; sonst angreifbar.
    • Restrukturierung ausdrücklich erwähnen lassen – entlastet in der Bewerbung.
    • Datum des Austritts gehört immer ins Zeugnis.

    Note 4: gut – hier sollten Sie aktiv werden

    Eine Bewertung auf Stufe 4 entspricht «gut». Im Bewerbungsprozess zählt zudem der Zusammenhang mit den übrigen Beurteilungen. In kompetitiven Selektionsverfahren – insbesondere bei mehreren gleichwertigen Bewerbungen – kann sie den Ausschlag gegen Sie geben, ohne dass Sie je erfahren, warum.

    Der wichtigste Prüfschritt: Ist die Note gerechtfertigt? Ein Zeugnis muss wahr sein, darf aber die berufliche Zukunft nicht unnötig erschweren. Wenn Ihre Leistungsbeurteilungen, Zielvereinbarungen oder Feedbackgespräche während der Anstellung deutlich besser ausfielen als das Zeugnis, haben Sie eine belastbare Grundlage für eine Korrekturforderung.

    Sammeln Sie dafür schriftliche Nachweise: Mitarbeitergespräche, Bonusabrechnungen, Projektabnahmen, Lob-E-Mails. Formulieren Sie anschliessend eine höfliche, sachliche Anfrage mit einem konkreten Textvorschlag. Erfahrungsgemäss werden solche Anfragen in einem beträchtlichen Teil der Fälle ganz oder teilweise akzeptiert – schon deshalb, weil ein Rechtsstreit für den Arbeitgeber teurer wäre als eine Anpassung.

    So liest eine HR-Fachperson „verlässt uns auf eigenen Wunsch"

    Im Dossier-Screening bleiben pro Bewerbung durchschnittlich nur wenige Minuten. Erfahrene Personalverantwortliche lesen ein Arbeitszeugnis deshalb nicht linear, sondern springen zu vier Stellen: Anstellungsdauer, Aufgabenbeschrieb, Leistungssatz und Schlussformel. Die Formulierung „verlässt uns auf eigenen Wunsch" wird dabei sofort als Abweichung vom Standard registriert und löst genaueres Nachlesen aus.

    Entscheidend ist danach der Abgleich: Passt diese Formulierung zum Rest des Dokuments? Findet sich im übrigen Text kein Hinweis auf Probleme, kann es sich um eine unbedachte Formulierung eines wenig geübten KMU-Arbeitgebers handeln – das kommt in der Schweiz häufig vor. Häufen sich dagegen schwache Formulierungen, gilt das Muster als bestätigt.

    Für Sie heisst das: Bereiten Sie sich auf eine mögliche Nachfrage vor. Eine kurze, sachliche Erklärung ohne Kritik am früheren Arbeitgeber wirkt professionell. Vermeiden Sie Rechtfertigungen und lange Vorgeschichten – zwei bis drei Sätze plus ein Verweis auf konkrete Resultate genügen in aller Regel.

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