Austrittsgrund: was hineingehört – und was nicht
Der Austrittsgrund ist im Schweizer Arbeitszeugnis kein Pflichtbestandteil. Er darf genannt werden, wenn er wahr ist und die Gesamtbeurteilung nicht verfälscht. Auf Wunsch der arbeitnehmenden Person kann er auch weggelassen werden – ausser der Weggang hängt untrennbar mit einer Pflichtverletzung zusammen, die für künftige Arbeitgeber wesentlich ist.
In der Praxis ist die häufigste Streitfrage die Kündigung durch den Arbeitgeber. Ein Zeugnis muss diese nicht ausdrücklich benennen, darf sie aber auch nicht verschleiern, wenn sie relevant ist. Neutrale Formulierungen wie «Das Arbeitsverhältnis endete am 30. Juni 2026» sind zulässig und in der Schweiz weit verbreitet.
Vorsicht bei Reorganisationen: «Die Stelle wurde im Rahmen einer Restrukturierung aufgehoben» ist für die Bewerbung meist vorteilhaft, weil sie den Weggang eindeutig entpersonalisiert. Wenn dieser Grund zutrifft, lohnt es sich fast immer, ihn ausdrücklich ins Zeugnis aufnehmen zu lassen.
- Kein Zwang zur Nennung des Austrittsgrunds – aber auch kein Recht auf Falschangaben.
- «Auf eigenen Wunsch» nur, wenn es stimmt; sonst angreifbar.
- Restrukturierung ausdrücklich erwähnen lassen – entlastet in der Bewerbung.
- Datum des Austritts gehört immer ins Zeugnis.
Note 4: gut – hier sollten Sie aktiv werden
Eine Bewertung auf Stufe 4 entspricht «gut». Im Bewerbungsprozess zählt zudem der Zusammenhang mit den übrigen Beurteilungen. In kompetitiven Selektionsverfahren – insbesondere bei mehreren gleichwertigen Bewerbungen – kann sie den Ausschlag gegen Sie geben, ohne dass Sie je erfahren, warum.
Der wichtigste Prüfschritt: Ist die Note gerechtfertigt? Ein Zeugnis muss wahr sein, darf aber die berufliche Zukunft nicht unnötig erschweren. Wenn Ihre Leistungsbeurteilungen, Zielvereinbarungen oder Feedbackgespräche während der Anstellung deutlich besser ausfielen als das Zeugnis, haben Sie eine belastbare Grundlage für eine Korrekturforderung.
Sammeln Sie dafür schriftliche Nachweise: Mitarbeitergespräche, Bonusabrechnungen, Projektabnahmen, Lob-E-Mails. Formulieren Sie anschliessend eine höfliche, sachliche Anfrage mit einem konkreten Textvorschlag. Erfahrungsgemäss werden solche Anfragen in einem beträchtlichen Teil der Fälle ganz oder teilweise akzeptiert – schon deshalb, weil ein Rechtsstreit für den Arbeitgeber teurer wäre als eine Anpassung.
So liest eine HR-Fachperson „verlässt uns auf eigenen Wunsch"
Im Dossier-Screening bleiben pro Bewerbung durchschnittlich nur wenige Minuten. Erfahrene Personalverantwortliche lesen ein Arbeitszeugnis deshalb nicht linear, sondern springen zu vier Stellen: Anstellungsdauer, Aufgabenbeschrieb, Leistungssatz und Schlussformel. Die Formulierung „verlässt uns auf eigenen Wunsch" wird dabei sofort als Abweichung vom Standard registriert und löst genaueres Nachlesen aus.
Entscheidend ist danach der Abgleich: Passt diese Formulierung zum Rest des Dokuments? Findet sich im übrigen Text kein Hinweis auf Probleme, kann es sich um eine unbedachte Formulierung eines wenig geübten KMU-Arbeitgebers handeln – das kommt in der Schweiz häufig vor. Häufen sich dagegen schwache Formulierungen, gilt das Muster als bestätigt.
Für Sie heisst das: Bereiten Sie sich auf eine mögliche Nachfrage vor. Eine kurze, sachliche Erklärung ohne Kritik am früheren Arbeitgeber wirkt professionell. Vermeiden Sie Rechtfertigungen und lange Vorgeschichten – zwei bis drei Sätze plus ein Verweis auf konkrete Resultate genügen in aller Regel.