Was Art. 330a OR regelt
Absatz 1 gibt jeder arbeitnehmenden Person jederzeit Anspruch auf ein Zeugnis über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über Leistung und Verhalten. «Jederzeit» heisst: auch während des laufenden Arbeitsverhältnisses – das ist die Grundlage für den Anspruch auf ein Zwischenzeugnis.
Absatz 2 erlaubt es, auf ausdrückliches Verlangen nur die Arbeitsbestätigung ausstellen zu lassen, also Art und Dauer ohne Bewertung. Die Wahl liegt bei der arbeitnehmenden Person; ein Arbeitgeber darf die Bewertung nicht einseitig weglassen.
- Anspruch auf Vollzeugnis: Art. 330a Abs. 1 OR – jederzeit, auch während des Arbeitsverhältnisses.
- Anspruch auf Arbeitsbestätigung: Art. 330a Abs. 2 OR – nur Art und Dauer.
- Grundsätze: Wahrheit vor Wohlwollen, dazu Vollständigkeit und Klarheit.
- Verjährung der Berichtigungsforderung: 10 Jahre nach Art. 127 OR.
- Kostenloses Verfahren bei Streitwert bis CHF 30'000.
Wahrheit, Vollständigkeit, Wohlwollen
Die Rechtsprechung hat drei Grundsätze herausgearbeitet, an denen sich jede Zeugnisformulierung messen lassen muss. Wahrheit geht dem Wohlwollen vor – ein Zeugnis darf nicht beschönigen. Bestehen aber mehrere wahrheitsgemässe Formulierungsmöglichkeiten, ist jene zu wählen, die das berufliche Fortkommen nicht unnötig erschwert.
Vollständigkeit bedeutet, dass alle für die Funktion wesentlichen Aspekte behandelt werden. Einmalige Vorfälle ohne Bezug zur Gesamtleistung gehören nicht ins Zeugnis; ein prägendes Fehlverhalten dagegen darf erwähnt werden, wenn es für die Beurteilung wesentlich ist.
Geheimcodes und Einheitlichkeit
Es gilt der Grundsatz der Einheitlichkeit: Ein Zeugnis darf keine versteckten Zeichen enthalten – weder in Schriftbild, Interpunktion noch Reihenfolge –, die für Eingeweihte eine andere Botschaft transportieren als der Wortlaut. Bewusst codierte Abwertungen sind in der Schweiz grundsätzlich angreifbar, auch wenn sie in der Praxis verbreitet sind.
In der Schweiz existiert allerdings keine so dichte Rechtsprechung wie in Deutschland. Viele KMU formulieren frei und ohne Bewertungsabsicht. Eine schwache Formulierung ist deshalb nicht automatisch böse gemeint – wirkt bei Recruitern aber trotzdem.
Zuständigkeit und Fristen
Der Anspruch auf Berichtigung verjährt nach zehn Jahren (Art. 127 OR). Zuständig sind bei Streitigkeiten die kantonalen Schlichtungsbehörden in Arbeitssachen und die kantonalen Arbeitsgerichte. Bis zu einem Streitwert von 30'000 Franken ist das Verfahren kostenlos und es gilt der Untersuchungsgrundsatz.