Arbeitszeugnis nach Krankheit oder Karenz: Das gilt es zu beachten

    Längere krankheitsbedingte Absenzen oder eine Karenzzeit werfen oft Fragen bei der Erstellung des Arbeitszeugnisses auf. In der Schweiz ist genau geregelt, wann solche Unterbrüche erwähnt werden dürfen und wann sie verschwiegen werden müssen.

    Der Grundsatz der wohlwollenden Beurteilung

    Im schweizerischen Arbeitsrecht gilt nach Art. 330a OR der Grundsatz, dass ein Arbeitszeugnis das wirtschaftliche Fortkommen des Arbeitnehmenden nicht ungebührlich erschweren darf. Dies bedeutet jedoch nicht, dass negative Aspekte oder Fehlzeiten gänzlich verschwiegen werden müssen. Vielmehr muss eine Abwägung zwischen der Wahrheitspflicht und dem Wohlwollen stattfinden.

    Bei Krankheiten stellt sich primär die Frage, ob diese einen wesentlichen Einfluss auf die Leistung oder das Verhalten hatten oder ob sie die Eignung für die Funktion grundsätzlich infrage stellen. Kurze Absenzen oder gelegentliche Krankstage gehören zum normalen Lebensrisiko und haben in einem Arbeitszeugnis nichts zu suchen.

    Wann darf Krankheit erwähnt werden?

    Eine Erwähnung der Krankheit ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur in engen Ausnahmefällen zulässig. Dies ist dann der Fall, wenn die Krankheit im Verhältnis zur Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses eine erhebliche Dauer einnimmt.

    Folgende Kriterien sind für eine Erwähnung entscheidend:

    • Die Absenz dauerte im Verhältnis zur gesamten Anstellungszeit sehr lange (z.B. 1 Jahr Krankheit bei 3 Jahren Anstellung).
    • Die Krankheit ist der eigentliche Grund für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
    • Ohne Erwähnung der Krankheit würde ein falsches Bild der tatsächlichen Berufserfahrung vermittelt.
    • Die gesundheitlichen Einschränkungen bestehen fort und machen die Person für die bisherige Tätigkeit objektiv ungeeignet.

    Formulierung von Karenzzeiten und Mutterschaft

    Karenzzeiten, wie beispielsweise ein unbezahlter Urlaub oder ein Mutterschaftsurlaub, unterliegen ähnlichen Regeln. Ein Mutterschaftsurlaub darf grundsätzlich nicht negativ gewertet werden. Eine Erwähnung ist nur dann zulässig, wenn die Mutter dies ausdrücklich wünscht oder wenn die Abwesenheit so erheblich war, dass die Fachkenntnisse während dieser Zeit nicht vertieft werden konnten.

    Bei längeren unbezahlten Urlauben empfiehlt es sich oft, diese neutral als Unterbruch aufzuführen, falls sie länger als zwei bis drei Monate dauerten. So wird vermieden, dass Lücken im Lebenslauf entstehen, die vom neuen Arbeitgeber falsch interpretiert werden könnten.

    Rechtliche Schritte bei unzulässiger Erwähnung

    Falls ein Arbeitgeber eine Krankheit ohne rechtfertigenden Grund im Zeugnis erwähnt, hat der Arbeitnehmende einen Anspruch auf Berichtigung. Da gesundheitliche Informationen besonders schützenswerte Personendaten darstellen, sind die Hürden für eine rechtmässige Erwähnung hoch.

    Betroffene sollten zuerst das Gespräch suchen und auf die geltende Rechtsprechung hinweisen. Bleibt der Arbeitgeber uneinsichtig, kann der Rechtsweg über das zuständige Arbeitsgericht beschritten werden, wobei in der Schweiz das Schlichtungsverfahren meist die erste Instanz ist.

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