Anspruch auch bei kurzer Anstellungsdauer
Das Gesetz (Art. 330a OR) unterscheidet nicht zwischen der Probezeit und einer langjährigen Anstellung bezüglich des Anspruchs auf ein Zeugnis. Jeder Arbeitnehmende kann eine Bestätigung verlangen. Allerdings stellt sich bei einer sehr kurzen Dauer die Frage nach dem Inhalt.
In der Praxis wird bei einer Dauer von weniger als zwei bis drei Monaten oft nur eine Arbeitsbestätigung ausgestellt. Diese enthält lediglich Angaben zur Person, zur Funktion und zur Dauer der Anstellung, aber keine Bewertung von Leistung und Verhalten.
Arbeitsbestätigung vs. Vollzeugnis
Ein Vollzeugnis in der Probezeit ist problematisch, da der Arbeitgeber oft noch keine fundierte Aussage über die Leistung und das Verhalten machen kann. Dennoch hat der Arbeitnehmende das Recht, ein Vollzeugnis zu verlangen.
Arbeitgeber sind gut beraten, in solchen Fällen vorsichtig zu formulieren. Wenn die Kündigung erfolgt, weil die fachlichen Anforderungen nicht erfüllt wurden, darf dies im Vollzeugnis erwähnt werden, sofern es der Wahrheit entspricht. Für den Arbeitnehmenden ist in diesem Fall eine einfache Arbeitsbestätigung meist vorteilhafter.
Wann ist ein Vollzeugnis sinnvoll?
Ein qualifiziertes Zeugnis (Vollzeugnis) macht in der Probezeit Sinn, wenn bereits während dieser kurzen Zeit besondere Projekte abgeschlossen wurden oder die Leistung ausserordentlich gut war. Es dient dann als Beleg für die schnelle Einarbeitungsfähigkeit.
Erfolgt die Trennung jedoch aufgrund von Differenzen oder mangelnder Eignung, empfiehlt sich die Beschränkung auf eine Arbeitsbestätigung, um negative Qualifikationen im Dossier zu vermeiden.