Anspruch auf ein Vollzeugnis
Jeder Arbeitnehmende in der Schweiz hat gemäss Art. 330a OR das Recht, jederzeit vom Arbeitgeber ein Zeugnis zu verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht. Dies gilt unabhängig davon, ob das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber, den Arbeitnehmenden oder im gegenseitigen Einvernehmen beendet wurde.
Bei einer Kündigung ist das Ausstellungsdatum des Zeugnisses in der Regel der letzte Tag des Arbeitsverhältnisses, auch wenn die physische Arbeit bereits früher endete (z.B. wegen Ferienbezug oder Freistellung).
Die Beendigungsformel im Zeugnis
Ein heikles Thema ist die Angabe des Kündigungsgrundes. Grundsätzlich darf der Grund für das Ausscheiden nur dann im Zeugnis stehen, wenn dies zur Würdigung des Gesamtbildes beigetragen hat oder wenn der Arbeitnehmende dies ausdrücklich wünscht.
Bei einem Aufhebungsvertrag wird oft die Formulierung 'verlässt uns im gegenseitigen Einvernehmen' gewählt. Dies signalisiert zukünftigen Arbeitgebern eine einvernehmliche Trennung. Fehlt eine solche Angabe komplett, kann dies Fragen aufwerfen. Arbeitnehmende sollten daher bereits im Aufhebungsvertrag vereinbaren, welcher Wortlaut im Zeugnis verwendet wird.
Unterschiede bei Kündigungsgrund
Wenn der Arbeitgeber kündigt, zum Beispiel aus betrieblichen Gründen (Restrukturierung), ist es für den Arbeitnehmenden vorteilhaft, dies explizit zu erwähnen: 'Das Arbeitsverhältnis endet infolge einer betrieblichen Umstrukturierung'. Damit wird klargestellt, dass die Kündigung nicht leistungsbedingt war.
Bei einer Eigenkündigung des Arbeitnehmenden lautet die Standardformulierung: 'Herr/Frau [Name] verlässt uns auf eigenen Wunsch, um sich beruflich neu zu orientieren.' Dies wird am Arbeitsmarkt als positiv wahrgenommen.
Die Bedeutung der Schlussformulierung
Die Schlussformulierung umfasst den Dank für die Zusammenarbeit und die Wünsche für die Zukunft. Obwohl das Bundesgericht entschieden hat, dass kein einklagbarer Anspruch auf Dank und gute Wünsche besteht, ist das Fehlen dieser Sätze in der Schweizer Praxis ein deutliches Warnsignal ('Codierung').
Besonders bei einem Aufhebungsvertrag sollte darauf geachtet werden, dass die Schlussformulierung dennoch positiv und wertschätzend bleibt, um die zukünftigen Chancen auf dem Arbeitsmarkt nicht zu schmälern.