Das Ausstellungsdatum bei Freistellung
Obwohl die Arbeitstätigkeit mit dem Tag der Freistellung faktisch endet, läuft das Arbeitsverhältnis rechtlich bis zum Ende der Kündigungsfrist weiter. Das Arbeitszeugnis muss daher zwingend auf den letzten Tag der vertraglichen Anstellung datiert sein.
Es ist unzulässig, das Datum der Freistellung als Austrittsdatum anzugeben, da dies die Betriebszugehörigkeit verkürzen würde und für Dritte sofort ersichtlich wäre, dass eine Freistellung vorlag.
Erwähnung der Freistellung im Text
Die Freistellung an sich gehört grundsätzlich nicht ins Arbeitszeugnis. Sie ist eine Modalität der Beendigung, die keinen Rückschluss auf Leistung oder Verhalten zulässt. Eine Erwähnung ('...wurde per Datum freigestellt') wirkt in der Regel negativ und widerspricht dem Wohlwollensprinzip.
Eine Ausnahme besteht nur, wenn der Arbeitnehmende dies ausdrücklich wünscht – was jedoch in den wenigsten Fällen sinnvoll ist.
Anspruch auf ein zeitnahes Zeugnis
Da die Freistellung meist dazu dient, dass sich der Arbeitnehmende eine neue Stelle sucht, ist ein aktuelles Zeugnis (Zwischenzeugnis oder Entwurf des Schlusszeugnisses) essentiell. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dieses umgehend auszustellen, damit die Stellensuche nicht behindert wird.
Arbeitnehmende sollten bei Erhalt der Freistellung sofort eine Frist für die Zustellung des Zeugnisentwurfs setzen (in der Regel 5-10 Arbeitstage).