Schweiz – alle 26 Kantone

    Schlichtungsbehörden in Arbeitssachen – Übersicht nach Kanton

    Wer sein Arbeitszeugnis korrigieren lassen will und mit dem Arbeitgebenden keine Einigung findet, wendet sich an die kantonale Schlichtungsbehörde in Arbeitssachen. Das Verfahren ist in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30'000 kostenlos (Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO) und es besteht kein Anwaltszwang.

    So läuft das Verfahren ab

    1. Schriftliche Korrekturaufforderung an die Arbeitgeberin mit konkreten Textvorschlägen.
    2. Schlichtungsgesuch bei der zuständigen kantonalen Behörde einreichen (Art. 202 ZPO).
    3. Schlichtungsverhandlung – meist innert weniger Monate, persönliches Erscheinen.
    4. Einigung oder Klagebewilligung für das kantonale Arbeitsgericht (Art. 209 ZPO).

    Zuständige Behörden nach Kanton

    Die Bezeichnungen unterscheiden sich kantonal (z. B. Schlichtungsbehörde, Friedensrichteramt, Arbeitsgericht als Schlichtungsstelle). Einträge, deren offizielle Bezeichnung, Adresse und Link noch nicht verifiziert sind, tragen den Hinweis «zu prüfen».

    KantonHauptortZuständige BehördeStatus
    Aargau (AG)AarauAngabe folgt
    zu prüfen
    Appenzell Innerrhoden (AI)AppenzellAngabe folgt
    zu prüfen
    Appenzell Ausserrhoden (AR)HerisauAngabe folgt
    zu prüfen
    Bern (BE)BernAngabe folgt
    zu prüfen
    Basel-Landschaft (BL)LiestalAngabe folgt
    zu prüfen
    Basel-Stadt (BS)BaselAngabe folgt
    zu prüfen
    Freiburg (FR)FreiburgAngabe folgt
    zu prüfen
    Genf (GE)GenfAngabe folgt
    zu prüfen
    Glarus (GL)GlarusAngabe folgt
    zu prüfen
    Graubünden (GR)ChurAngabe folgt
    zu prüfen
    Jura (JU)DelsbergAngabe folgt
    zu prüfen
    Luzern (LU)LuzernAngabe folgt
    zu prüfen
    Neuenburg (NE)NeuenburgAngabe folgt
    zu prüfen
    Nidwalden (NW)StansAngabe folgt
    zu prüfen
    Obwalden (OW)SarnenAngabe folgt
    zu prüfen
    St. Gallen (SG)St. GallenAngabe folgt
    zu prüfen
    Schaffhausen (SH)SchaffhausenAngabe folgt
    zu prüfen
    Solothurn (SO)SolothurnAngabe folgt
    zu prüfen
    Schwyz (SZ)SchwyzAngabe folgt
    zu prüfen
    Thurgau (TG)FrauenfeldAngabe folgt
    zu prüfen
    Tessin (TI)BellinzonaAngabe folgt
    zu prüfen
    Uri (UR)AltdorfAngabe folgt
    zu prüfen
    Waadt (VD)LausanneAngabe folgt
    zu prüfen
    Wallis (VS)SittenAngabe folgt
    zu prüfen
    Zug (ZG)ZugAngabe folgt
    zu prüfen
    Zürich (ZH)ZürichAngabe folgt
    zu prüfen

    Häufige Fragen zum Schlichtungsverfahren

    Was kostet ein Schlichtungsverfahren in Arbeitssachen?

    In arbeitsrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30'000 ist das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde kostenlos (Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO). Eigene Anwaltskosten trägt jede Partei selbst.

    Brauche ich für die Schlichtung eine Anwältin oder einen Anwalt?

    Nein. Das Verfahren ist bewusst niederschwellig ausgestaltet, es gilt kein Anwaltszwang. Sie können persönlich erscheinen und Ihr Anliegen selbst vortragen.

    Muss ich zuerst schlichten, bevor ich klagen kann?

    In der Regel ja: Dem Entscheidverfahren geht grundsätzlich ein Schlichtungsversuch voraus (Art. 197 ZPO). Kommt keine Einigung zustande, erhalten Sie die Klagebewilligung für das kantonale Arbeitsgericht.

    Welche Schlichtungsbehörde ist für mein Arbeitszeugnis zuständig?

    Zuständig ist grundsätzlich die Behörde am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder am Ort, an dem die Arbeit gewöhnlich verrichtet wird (Art. 34 ZPO). Massgebend ist somit der Kanton, nicht Ihr Wohnkanton allein.

    Zuerst wissen, ob sich der Streit lohnt

    Lassen Sie Ihr Zeugnis analysieren: ARKI zeigt Note, versteckte Codes und fehlende Pflichtbestandteile nach Art. 330a OR – als Grundlage für Ihre Korrekturaufforderung.

    Zeugnis analysieren

    Diese Übersicht ersetzt keine Rechtsberatung. Massgebend sind die kantonalen Gerichtsorganisationsgesetze und die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO).