Arbeitsbestätigung oder qualifiziertes Zeugnis? Die Entscheidungshilfe
Art. 330a Abs. 2 OR gibt der arbeitnehmenden Person ein Wahlrecht: Auf ausdrückliches Verlangen beschränkt sich das Zeugnis auf Angaben über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses. Diese einfache Arbeitsbestätigung enthält keine Bewertung von Leistung und Verhalten – und damit auch keine codierten Abwertungen.
Sinnvoll ist die Arbeitsbestätigung vor allem in vier Situationen: bei sehr kurzen Einsätzen und Temporärarbeit, wo eine Bewertung wenig aussagt; bei Praktika ohne klar messbare Leistungsziele; wenn ein qualifiziertes Zeugnis aufgrund eines Konflikts absehbar negativ ausfallen würde; und wenn es lediglich um einen Nachweis für Behörden, Versicherungen oder Vermieter geht.
Für Bewerbungen ist die Arbeitsbestätigung dagegen fast immer die schwächere Wahl. Recruiter fragen sich bei einem fehlenden Vollzeugnis zwangsläufig, warum keine Bewertung vorliegt. Wer sich bewusst dafür entscheidet, sollte im Motivationsschreiben oder im Gespräch eine kurze, sachliche Erklärung bereithalten.
- Arbeitsbestätigung = Art und Dauer, keine Bewertung.
- Sinnvoll bei Kurzeinsätzen, Temporärarbeit, Praktika und Behördennachweisen.
- Kein Ersatz für ein gutes Vollzeugnis in Bewerbungen.
- Das Wahlrecht liegt bei der arbeitnehmenden Person, nicht beim Arbeitgeber.
Inhalt und Formulierung einer korrekten Arbeitsbestätigung
Eine Arbeitsbestätigung ist kurz – in der Regel eine halbe bis eine Seite. Sie nennt das ausstellende Unternehmen, die Personalien, die Funktion oder den Tätigkeitsbereich, den Beschäftigungsgrad sowie Eintritts- und Austrittsdatum. Eine sachliche, wertungsfreie Kurzbeschreibung der Hauptaufgaben ist zulässig und meist sinnvoll, weil sie den Nachweis aussagekräftiger macht.
Was nicht hineingehört: jede Form von Bewertung. Weder «zu unserer vollsten Zufriedenheit» noch «gab zu keinen Klagen Anlass» haben hier etwas verloren. Auch der Austrittsgrund und Dankesformeln sind untypisch. Wird trotzdem bewertet, entspricht das Dokument nicht mehr dem Charakter einer Arbeitsbestätigung und Sie können eine Korrektur verlangen.
Mustertext: «Hiermit bestätigen wir, dass Frau Anna Muster, geboren am 3. April 1992, vom 1. März 2024 bis 31. August 2025 in unserem Unternehmen als Sachbearbeiterin Kundendienst mit einem Beschäftigungsgrad von 80 % tätig war. Zu ihrem Aufgabenbereich gehörten die telefonische und schriftliche Kundenbetreuung, die Auftragserfassung sowie die Bearbeitung von Reklamationen. Zürich, 31. August 2025 – Unterschrift.»
- Briefkopf, Titel «Arbeitsbestätigung», Personalien.
- Funktion, Beschäftigungsgrad, Eintritts- und Austrittsdatum.
- Optional: wertungsfreie Aufgabenliste.
- Keine Leistungs- oder Verhaltensbeurteilung, kein Austrittsgrund.
- Ort, Datum, rechtsgültige Unterschrift.
Später doch ein Vollzeugnis? Das ist möglich
Die Entscheidung für eine Arbeitsbestätigung ist nicht endgültig. Solange der Anspruch nicht verjährt ist – also innerhalb von zehn Jahren nach Art. 127 OR – können Sie nachträglich ein qualifiziertes Zeugnis verlangen. Der Arbeitgeber muss es ausstellen, sofern er die Leistung noch beurteilen kann.
Praktisch wird das mit der Zeit schwieriger: Vorgesetzte wechseln, Unterlagen werden archiviert, Erinnerungen verblassen. Wer absehen kann, dass ein Vollzeugnis später nützlich wird, sollte es deshalb möglichst zeitnah verlangen – idealerweise gleich beim Austritt, auch wenn zusätzlich eine Arbeitsbestätigung ausgestellt wird.
Umgekehrt gilt: Wenn Sie bereits ein qualifiziertes Zeugnis mit problematischen Formulierungen erhalten haben, können Sie nach Art. 330a Abs. 2 OR stattdessen eine Arbeitsbestätigung verlangen. Das ist in Konfliktfällen eine legitime und oft unterschätzte Option – ein neutrales, knappes Dokument schadet weniger als ein codiert negatives Vollzeugnis.
Arbeitsbestätigung für Behörden, Versicherungen und Vermieter
Ein grosser Teil aller Arbeitsbestätigungen wird gar nicht für Bewerbungen ausgestellt, sondern als Nachweis gegenüber Dritten. Typische Fälle in der Schweiz: Wohnungsbewerbungen, Kreditanträge, Anmeldungen bei der Arbeitslosenkasse, Aufenthaltsbewilligungen, Familiennachzug, Krankentaggeldversicherungen oder Nachweise gegenüber der Ausgleichskasse.
Für diese Zwecke sind andere Angaben wichtig als für eine Bewerbung. Behörden und Versicherungen brauchen meist Beschäftigungsgrad, Anstellungsart (unbefristet oder befristet), Beginn des Arbeitsverhältnisses und teilweise das Bruttojahresgehalt. Lohnangaben gehören allerdings nur hinein, wenn Sie sie ausdrücklich wünschen – in eine Bewerbungsunterlage gehören sie nie.
Fordern Sie deshalb gezielt an, was die empfangende Stelle verlangt, und lassen Sie sich im Zweifel zwei Versionen ausstellen: eine neutrale Arbeitsbestätigung für Bewerbungen ohne Lohnangaben und eine erweiterte Version mit Salärangabe für den konkreten Nachweiszweck.
- Wohnungsbewerbung: Funktion, Beschäftigungsgrad, unbefristet ja/nein, oft Salär.
- Arbeitslosenkasse: exakte Anstellungsdaten und Kündigungsverhältnis.
- Aufenthaltsbewilligung: Anstellungsdauer und Pensum.
- Lohnangaben nur auf ausdrücklichen Wunsch und nur für den konkreten Zweck.
Praktikum, Temporärarbeit und Kurzeinsätze
Bei Praktika und Temporäreinsätzen stellt sich die Frage nach der Arbeitsbestätigung besonders häufig. Rechtlich gilt: Auch nach einem einmonatigen Einsatz oder in der Probezeit besteht Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis. Viele Betriebe stellen jedoch reflexartig nur eine Bestätigung aus.
Für Berufseinsteigende ist das ein Nachteil. Gerade wer wenig Berufserfahrung vorweisen kann, profitiert von einer inhaltlichen Beurteilung: Sie belegt Arbeitsweise, Lernbereitschaft und Zuverlässigkeit – genau die Kriterien, auf die bei jungen Bewerbenden geschaut wird. Verlangen Sie deshalb aktiv ein Praktikumszeugnis mit Leistungs- und Verhaltensteil.
Bei Temporärarbeit über einen Personaldienstleister ist der Verleihbetrieb Ihr Arbeitgeber und damit für das Zeugnis zuständig – nicht der Einsatzbetrieb. Der Verleiher holt die Beurteilung in der Regel beim Einsatzbetrieb ein. Bitten Sie darum, dass die einzelnen Einsätze mit Funktion und Dauer aufgeführt werden; eine Sammelbestätigung ohne Details ist für Bewerbungen wenig wert.
- Anspruch auf Vollzeugnis besteht auch nach kurzen Einsätzen und in der Probezeit.
- Praktikumszeugnis mit Bewertung aktiv verlangen.
- Bei Temporärarbeit ist der Verleihbetrieb zuständig.
- Einsätze einzeln mit Funktion und Dauer auflisten lassen.