Arbeitszeugnis mit nur Aufgabenliste: Was das bedeutet und was Sie tun können
Sie öffnen Ihr Arbeitszeugnis und lesen eine saubere Aufzählung Ihrer Tätigkeiten – aber keinen einzigen Satz darüber, wie gut Sie sie erledigt haben. Kein «hat stets gute Arbeit geleistet», keine Zufriedenheitsformel, kein Verhaltensteil. In der Schweizer Zeugnissprache ist das kein Zufall, sondern eines der deutlichsten Signale überhaupt: Wer nichts Positives beurteilen will, lässt die Bewertung weg.
Dieser Artikel erklärt, was ein rein tätigkeitsbeschreibendes Zeugnis aussagt, wie es sich von der Arbeitsbestätigung unterscheidet und wie Sie eine echte Bewertung erhalten.
Zeugnis, Bestätigung oder versteckte Abwertung?
Die Arbeitsbestätigung (einfaches Zeugnis) beschreibt absichtlich nur Art und Dauer der Beschäftigung. Sie wird ausdrücklich so bestellt und ist auf einem Bewerbungsdossier unverdächtig – etwa wenn eine frühere Anstellung alt oder irrelevant ist.
Anders das Schlusszeugnis, das als qualifiziertes Zeugnis verkauft wird, aber keine Bewertung enthält. Recruiter erkennen den Typ sofort: eine lange Aufgabenliste, ein nüchterner Schluss, keine Wertung. Die Lesart lautet: Der Arbeitgeber wollte wohlwollend bleiben, hatte aber nichts Positives zu sagen. Effektiv entspricht das einer Note 2 bis 3.
Ein weiterer verwandter Fall ist die Bewertung ohne Leistungsteil: Das Zeugnis lobt ausschliesslich das Verhalten («stets korrekt gegenüber allen»), während zur fachlichen Arbeit geschwiegen wird. Auch diese Asymmetrie wird als Abwertung der Leistung gelesen.
Ihr Recht auf eine Bewertung
Art. 330a OR sichert Ihnen ein Zeugnis über Leistung und Verhalten zu. Ein Schlusszeugnis ohne Leistungsbeurteilung ist deshalb inhaltlich unvollständig – das ist ein klarer Anknüpfungspunkt für eine Ergänzung, ganz ohne Diskussion über einzelne Formulierungen.
Argumentieren Sie mit der Vollständigkeit, nicht mit der Note: «Das Zeugnis enthält keine Beurteilung meiner Leistung und meines Verhaltens, wie sie Art. 330a OR vorsieht. Ich bitte um eine entsprechende Ergänzung.»
Haben Sie ein Zwischenzeugnis mit Bewertung aus früheren Jahren, umso besser: Das Schlusszeugnis darf ohne Verschlechterungsgrund nicht schlechter ausfallen – und «gar keine Bewertung» ist schlechter als jede vorhandene.
So sieht eine korrekte Bewertung aus
Ein vollständiges Zeugnis nennt zu jeder Kernaufgabe die Qualität der Ausführung, danach die übergreifenden Leistungsbereiche: Fachwissen, Selbstständigkeit, Arbeitsweise, Arbeitsqualität und -menge. Danach folgen Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeitenden und Kundschaft sowie die Zufriedenheitsformel.
Beispiel statt blosser Aufzählung: Aus «Projektleitung für das Reporting-System» wird «Sie leitete das Reporting-Projekt stets umsichtig und führte es termingerecht und mit sehr guten Ergebnissen zum Abschluss». Jede dieser Formulierungen lässt sich auf der Skala 1–6 einordnen – und genau das ist der Unterschied zwischen einem Zeugnis und einer Stellenbeschreibung.
Vorgehen in der Praxis
Prüfen Sie zuerst, was Sie unterschrieben beziehungsweise vereinbart haben: In Aufhebungsverträgen wird manchmal eine Arbeitsbestätigung statt eines Vollzeugnisses zugesichert. Steht dort «qualifiziertes Arbeitszeugnis», haben Sie die Bewertung zugesprochen bekommen und können sie einfordern.
Senden Sie dem Arbeitgeber eine konkrete Ergänzungsliste: zwei bis drei vorgeschlagene Sätze pro Leistungsbereich, je mit einem belegbaren Beispiel. Je weniger Formulierungsarbeit Sie der Gegenseite abnehmen, desto höher die Erfolgsquote.
Bleibt der Arbeitgeber stumm, hilft dieselbe Eskalation wie bei jeder Zeugnisreklamation: schriftliche Mahnung mit Frist, danach Schlichtungsbehörde. Unvollständigkeit ist dabei das leichteste Argument, weil sie nicht auf Meinung beruht, sondern auf dem Gesetzestext.