Arbeitszeugnis nach Kündigung durch den Arbeitgeber
Eine Kündigung durch den Arbeitgeber ist unangenehm – und viele Betroffene befürchten, dass sich das im Zeugnis niederschlägt. Rechtlich gilt jedoch: Der Kündigungsgrund und die Leistungsbeurteilung sind zwei getrennte Dinge. Wer drei Jahre gute Arbeit geleistet hat und wegen einer Restrukturierung gehen muss, hat Anspruch auf ein Zeugnis, das genau das abbildet.
Muss der Kündigungsgrund ins Zeugnis?
Nein. Der Austrittsgrund ist kein Pflichtbestandteil. Wird er genannt, muss er wahr sein. Bei einer wirtschaftlich begründeten Kündigung ist die Nennung sogar hilfreich: «Das Arbeitsverhältnis endet infolge einer Reorganisation unseres Standortes Bern» erklärt den Abgang, ohne die Person zu belasten.
Bei einer verhaltens- oder leistungsbedingten Kündigung ist die Nennung für Sie meist nachteilig. Sie können verlangen, dass der Grund weggelassen wird – der Arbeitgeber ist dazu zwar nicht verpflichtet, kommt dem in der Praxis aber häufig nach, wenn Sie es sachlich begründen.
Unzulässig sind Formulierungen, die eine fristlose Entlassung andeuten, ohne dass eine solche erfolgt ist, sowie Hinweise auf laufende Verfahren oder Vorwürfe, die nicht rechtskräftig festgestellt sind.
Bewertung trotz Kündigung
Die Beurteilung muss die gesamte Anstellungsdauer abbilden, nicht die letzten schwierigen Monate. Wenn Sie zwei Jahre auf Note 5 gearbeitet haben und im letzten halben Jahr Konflikte entstanden, darf das Zeugnis nicht pauschal auf Note 3 fallen. Wurde Ihnen zuvor ein Zwischenzeugnis mit guter Beurteilung ausgestellt, ist das ein starkes Argument.
Prüfen Sie besonders die Auslassungen: Fehlt nach einer Kündigung plötzlich die Aussage zur Zusammenarbeit mit Vorgesetzten, ist das ein Code für Konflikte mit der Führung – und damit für viele Recruiter ein grösseres Problem als der Kündigungsgrund selbst.
Vorgehen Schritt für Schritt
Erstens: Sammeln Sie Belege – Zielvereinbarungen, Beurteilungsgespräche, Zwischenzeugnisse, Lob-E-Mails. Zweitens: Entwerfen Sie einen konkreten Formulierungsvorschlag statt einer allgemeinen Beschwerde. Drittens: Adressieren Sie Ihre Anfrage an HR, nicht nur an die direkt vorgesetzte Person – HR denkt in Prozessen und Risiken, nicht in Emotionen.
Viertens: Setzen Sie eine kurze, höfliche Frist. Fünftens: Bleibt die Antwort aus, wenden Sie sich an die kantonale Schlichtungsbehörde. Sechstens: Bewerben Sie sich parallel weiter – ein laufender Zeugnisstreit ist kein Grund, die Stellensuche zu pausieren; nutzen Sie in der Zwischenzeit Referenzen.
Wie Sie im Bewerbungsgespräch damit umgehen
Sprechen Sie den Abgang aktiv und kurz an, bevor gefragt wird. Eine sachliche Erklärung in zwei Sätzen wirkt souverän: Was passiert ist, was Sie daraus gelernt haben, was Sie jetzt suchen. Vermeiden Sie jede Kritik am früheren Arbeitgeber – sie fällt in Gesprächen praktisch immer auf die bewerbende Person zurück.
Wenn das Zeugnis Schwächen zeigt, bieten Sie aktiv Referenzpersonen an. Eine erreichbare frühere Vorgesetzte, die Ihre Arbeit bestätigt, wiegt schwerer als ein durchschnittlicher Zeugnisabsatz.