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    Arbeitszeugnis für Praktikum, Temporärarbeit und Teilzeit

    Aktualisiert am ·8 Min. Lesezeit

    Praktikum, Temporäreinsatz, 40-Prozent-Pensum: Flexible Arbeitsformen sind in der Schweiz Alltag. Der Anspruch auf ein Arbeitszeugnis besteht auch hier – Art. 330a OR unterscheidet nicht nach Pensum oder Vertragsdauer. In der Praxis sind die Zeugnisse in diesen Konstellationen aber häufig dünn, generisch oder fehlerhaft.

    Praktikumszeugnis: mehr als eine Bestätigung

    Auch ein dreimonatiges Praktikum berechtigt zu einem qualifizierten Zeugnis mit Leistungs- und Verhaltensbeurteilung. Wichtig ist, dass die tatsächlich übernommenen Aufgaben konkret beschrieben werden – gerade Berufseinsteigende haben sonst nichts, worauf sie ihre Bewerbung aufbauen können.

    Musterformulierung: «Herr Muster absolvierte vom 1. Februar bis 31. Juli 2026 ein Praktikum in unserer Marketingabteilung. Er unterstützte das Team bei der Erstellung von Social-Media-Inhalten, pflegte die Website und wertete Kampagnenergebnisse aus. Er arbeitete sich sehr rasch ein und erledigte alle übertragenen Aufgaben zu unserer vollen Zufriedenheit.»

    Ein Hinweis auf den Lerncharakter ist zulässig und fair: «Für einen Praktikanten zeigte er eine überdurchschnittliche Selbstständigkeit.» Die Beurteilung erfolgt am Massstab der Erfahrung.

    Temporärarbeit: Wer stellt das Zeugnis aus?

    Bei Temporärarbeit besteht das Arbeitsverhältnis mit dem Personalverleiher, nicht mit dem Einsatzbetrieb. Zeugnisaussteller ist deshalb der Verleiher. Dieser stützt sich für die Beurteilung auf die Rückmeldungen des Einsatzbetriebs.

    Praxis-Tipp für Temporärarbeitende: Bitten Sie am Ende jedes Einsatzes um eine kurze schriftliche Rückmeldung des Einsatzbetriebs. Damit hat der Verleiher eine Grundlage – und Sie erhalten ein Zeugnis mit Substanz statt Standardsätzen.

    Bei mehreren Einsätzen sollten alle Einsatzbetriebe, Funktionen und Zeiträume einzeln aufgeführt werden. Ein Sammelzeugnis mit «diverse Einsätze» ist für Bewerbungen praktisch wertlos.

    Teilzeit: Pensum korrekt angeben

    Das Pensum gehört ins Zeugnis, weil es zur Art des Arbeitsverhältnisses zählt. Formulierung: «Frau Muster war vom 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2026 in einem Pensum von 60 % als Sachbearbeiterin tätig.»

    Was nicht zulässig ist: eine Abwertung wegen des Teilzeitpensums. Sätze wie «Trotz ihres reduzierten Pensums war sie eine wertvolle Mitarbeiterin» sind diskriminierend formuliert und sollten gestrichen werden. Die Leistung wird am Pensum gemessen, nicht daran, wie viele Stunden jemand anwesend war.

    Bei Pensumsänderungen während der Anstellung sind beide Phasen anzugeben: «…zunächst zu 100 %, ab Januar 2025 zu 60 %.»

    Befristete Verträge und Projekteinsätze

    Bei befristeten Verträgen sollte das Ende klar der Befristung zugeordnet werden: «Das Arbeitsverhältnis endet vertragsgemäss mit Ablauf der Befristung per 31. Dezember 2026.» Ohne diesen Zusatz liest sich ein kurzes Arbeitsverhältnis wie eine gescheiterte Anstellung.

    Bei Projekteinsätzen gehört das Projekt selbst ins Zeugnis: Ziel, Umfang, Rolle und Ergebnis. Das ist oft der wertvollste Teil des Dokuments.

    Kurze Anstellungen und die Probezeit

    Auch nach einer Kündigung in der Probezeit besteht Anspruch auf ein Zeugnis. Realistisch ist dann meist ein einfaches Zeugnis (Arbeitsbestätigung) mit Art und Dauer der Tätigkeit, weil die Beobachtungszeit für eine belastbare Beurteilung fehlt.

    Wenn Sie in der Probezeit gute Arbeit geleistet haben, fragen Sie trotzdem nach einer kurzen Leistungsaussage. Viele Arbeitgeber ergänzen sie auf Anfrage – von sich aus schreiben sie sie selten.

    Häufig gestellte Fragen

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