Krankheit und Abwesenheiten im Arbeitszeugnis: Was darf drinstehen?
Längere Krankheit, Unfall, Mutterschaftsurlaub oder ein unbezahltes Sabbatical: Solche Phasen kommen in fast jeder Berufsbiografie vor. Die Frage, ob sie ins Arbeitszeugnis gehören, ist heikel – und wird von Betroffenen häufig zu spät gestellt, nämlich erst, wenn das Zeugnis bereits geschrieben ist.
Der Grundsatz: Nur wenn es die Gesamtaussage verfälschen würde
Nach Schweizer Praxis darf eine Abwesenheit nur dann im Zeugnis erwähnt werden, wenn das Verschweigen ein falsches Gesamtbild ergäbe. Massgeblich ist das Verhältnis von Abwesenheit zur gesamten Anstellungsdauer. Eine dreiwöchige Krankheit in fünf Jahren gehört nicht ins Zeugnis. Eine zweijährige Abwesenheit in einer dreijährigen Anstellung dagegen schon, weil die Leistungsbeurteilung sonst nicht einordbar wäre.
Auch dann gilt: Die Krankheitsursache oder Diagnose darf niemals genannt werden. Das wäre eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte und des Datenschutzes.
Zulässige Formulierungen
Neutral und zulässig: «Das Arbeitsverhältnis war vom 1. März 2025 bis 31. Januar 2026 aus gesundheitlichen Gründen unterbrochen.» Oder: «Frau Muster war während der Anstellung 14 Monate abwesend.»
Unzulässig: Angaben zur Diagnose, zu einer Sucht, zu einer psychischen Erkrankung oder zu einer Schwangerschaft als Bewertungsgrundlage. Ebenso unzulässig sind Wertungen wie «häufige Absenzen belasteten das Team».
Mutterschaftsurlaub und Elternzeit
Der gesetzliche Mutterschaftsurlaub von 14 Wochen darf grundsätzlich nicht erwähnt werden – er ist zu kurz, um das Gesamtbild zu verfälschen, und die Erwähnung wäre diskriminierend. Anders sieht es bei einem längeren unbezahlten Urlaub aus, der sich über Monate erstreckt: Dieser kann als «unbezahlter Urlaub» ohne Grundangabe genannt werden.
Wichtig für Betroffene: Eine Erwähnung darf nie mit einer Leistungsabwertung verbunden werden. Die Beurteilung muss sich auf die effektiv geleistete Arbeitszeit beziehen.
Militär-, Zivil- und Schutzdienst
Kürzere Dienstleistungen wie ein WK gehören nicht ins Zeugnis. Eine Rekrutenschule oder ein längerer Zivildiensteinsatz während einer laufenden Anstellung kann erwähnt werden, wenn er einen erheblichen Teil der Anstellungsdauer ausmacht. Da diese Abwesenheiten gesellschaftlich akzeptiert sind, ist ihre Nennung in der Regel unproblematisch.
Wenn die Erwähnung unzulässig ist – so gehen Sie vor
Verlangen Sie die Streichung schriftlich und begründen Sie sie mit dem Verhältnis von Abwesenheit zur Gesamtdauer. Beispiel: «Die erwähnte Abwesenheit umfasste 6 Wochen bei einer Anstellungsdauer von 4 Jahren. Da sie das Gesamtbild nicht verfälscht, bitte ich Sie, den entsprechenden Satz zu streichen.»
Bleibt der Arbeitgeber dabei, ist eine Schlichtungsverhandlung bei der Schlichtungsbehörde in Arbeitssachen der nächste Schritt. Diese ist in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem bestimmten Streitwert kostenlos.
Lücken in der Bewerbung souverän erklären
Steht die Abwesenheit zulässigerweise im Zeugnis, ist Offenheit die bessere Strategie als Verstecken. Ein Satz im Motivationsschreiben oder Gespräch genügt: «Nach einem Unfall war ich 2025 mehrere Monate ausgefallen. Ich bin seit über einem Jahr wieder vollständig arbeitsfähig.»
Personalverantwortliche bewerten Transparenz meist positiv. Was Misstrauen erzeugt, sind ungeklärte Lücken – nicht erklärte Abwesenheiten.