Arbeitszeugnis-Frist: Wie lange darf der Arbeitgeber warten?
«Das Zeugnis kommt dann schon» – dieser Satz kostet Bewerbungen. Das Obligationenrecht nennt keine konkrete Frist für die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses, sondern verlangt sie «jederzeit» auf Verlangen. In der Schweizer Praxis hat sich daraus eine klare Erwartung entwickelt, an der sich Gerichte und HR-Abteilungen orientieren.
Was als angemessene Frist gilt
Als üblich gilt eine Ausstellung innerhalb von zwei bis vier Wochen nach dem Verlangen beziehungsweise nach dem Austrittsdatum. Bei einfachen Arbeitsbestätigungen ohne Bewertung sind wenige Tage angemessen, weil kein Beurteilungsaufwand anfällt.
Längere Fristen können im Einzelfall vertretbar sein: Ferienabwesenheit der beurteilenden Person, sehr lange Anstellungsdauer mit mehreren Vorgesetzten oder ein laufendes Konkursverfahren. Eine pauschale Verzögerung über mehrere Monate ist dagegen nicht zumutbar.
Das Zeugnis ist eine Holschuld mit Bringcharakter: Sie müssen es verlangen, danach muss der Arbeitgeber aktiv werden. Fordern Sie deshalb immer schriftlich an – eine mündliche Bitte lässt sich später nicht belegen.
Vorgehen bei Verzug
Schritt 1: Freundliche Erinnerung per E-Mail mit konkretem Datum. «Ich habe Sie am [Datum] um das Arbeitszeugnis gebeten. Da ich es für laufende Bewerbungen benötige, bitte ich um Zustellung bis [Datum].»
Schritt 2: Formelle Mahnung per Einschreiben mit Nachfrist von zehn Tagen und Hinweis darauf, dass Sie danach die Schlichtungsbehörde anrufen. Diese Stufe löst in der Praxis die meisten Fälle.
Schritt 3: Antrag bei der kantonalen Schlichtungsbehörde. Das Verfahren ist bei tiefen Streitwerten kostenlos, und der Anspruch auf Ausstellung ist klar – hier hat der Arbeitgeber wenig Verhandlungsspielraum.
Schadenersatz bei verspätetem Zeugnis
Wenn Ihnen durch die Verzögerung nachweisbar eine Stelle entgeht, kommt Schadenersatz in Betracht. Voraussetzung ist der Nachweis des Kausalzusammenhangs: eine konkrete Absage, die das fehlende Zeugnis als Grund nennt, sowie der entgangene Lohn. Dieser Nachweis gelingt selten – umso wichtiger ist es, früh zu mahnen statt lange zu warten.
Praxis-Tipp für die Zwischenzeit: Bitten Sie um eine einfache Arbeitsbestätigung mit Funktion und Dauer. Diese ist in wenigen Minuten erstellt und überbrückt die Lücke im Bewerbungsdossier, ohne den Anspruch auf das qualifizierte Zeugnis zu berühren.
Verjährung und Nachforderung
Der Anspruch auf ein Arbeitszeugnis verjährt zehn Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Sie können ein Zeugnis also auch Jahre später noch verlangen – auch ein zweites Exemplar, wenn das Original verloren ging.
Existiert das Unternehmen nicht mehr, richtet sich der Anspruch gegen die Rechtsnachfolgerin, etwa nach einer Fusion. Bei Konkurs ist die Konkursverwaltung Ansprechpartnerin; in der Praxis hilft in solchen Fällen oft eine schriftliche Bestätigung der früheren Vorgesetzten weiter.